§1 Allgemeine Geltungsbereich
1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen
erfolgen aus schließlich auf der Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und
zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich und vereinbart worden
sind. Entgegenstehende oder wiedersprechende AGB werden nicht anerkannt, es sei
denn, ihrer Geltung wurde
ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt. Diese AGB´ gelten auch dann, wenn in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen der Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Auf sämtliche Leistungen und Werke des Fotografen
finden die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), insbesondere § 31
Abs.5 UrhG, sowie die Vorschriften der §§631 ff. BGB (Werkvertrag) unmittelbare
oder entsprechende Anwendung.
§2 Urheberrecht
- Sämtliche
Werke des Fotografen, wie z.B. Fotografien, gleich in welcher
Entwicklungsstufe, Z.B. Abzüge, Dias, Negative, Digitalisierte-, oder
Digital- erstellte Werke, sonstige Entwürfe, wie alle anderen
Leistungsergebnisse sind urheberrechtlich geschützte Werke i.s.d. § 2
UrhG. Dies gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Werke nicht die
Schöpfungshöhe i.s.d. § 2 UrhG besitzen. Die Werke des Fotografen dürfen
daher weder im Original noch in Form von Reproduktionen ohne die
Zustimmung des Fotografen genutzt werden. Jede Veröffentlichung,
Nachahmung oder Bearbeitung des Werke (vollständig oder teilweise) ist
ohne Zustimmung des Fotografen unzulässig.
- Vorschläge
des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründet kein
Miturheberrecht und keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten
Honorares.
§ 3
Nutzungsrechte, Copyright
- Der
Fotograf überträgt dem Auftraggeber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte
(Copyright) nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Sämtliche darüber
hinausgehenden Nutzungsrechte („buy-outs“, also räumlich, zeitlich und
inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte) verbleiben, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, beim Fotografen.
- Die
Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen.
§ 4 Elektronische Bildverarbeitung
Jede Form der elektronischen Bildverarbeitung (insbesondere
Digitalisierung u.ä.), jede damit verbundene Änderung oder Bearbeitung der
erhaltenen Werke. Jede Speicherung auf digitalen oder analogen Speicher- und
Wiedergabemedien, die Übertragung auf externe Datenträger (z.B. CD-Rom, MD,
Disketten etc.), die Verwendung von Teilen des gelieferten Bildmaterials zur Herstellung
neuer digitaler Bilder sowie jede Archivierung der erhaltenen Werke bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen.
§ 5
Urhebervermerk; Belegexemplare
- Der
Auftraggeber ist verpflichtet sich – sofern nicht anders vereinbart ist –
jede Veröffentlichung der Werke des Fotografen mit einem eindeutigen
Urhebervermerk (§ 13 UrhG) zu versehen, und zwar in der Form, daß kein
Zweifel an der Zuordnung zu dem jeweiligen Bild entstehen kann.
- Verletzt
der Auftraggeber diese Verpflichtung, so kann der Fotograf einen
100%-tigen Verletzerzuschlag zu seinem Honorar verlangen.
§ 6 Eigentum, Rückgabe des Bildmaterials
1.
An sämtlichen Werken überträgt der Fotograf nur die jeweiligen
Nutzungsrechte. Das
Eigentum an diesen Werken verbleibt,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, beim
Fotografen.
2.
Die Originale sind daher auf Wunsch des Fotografen nach ihrer
Nutzung, spätestens jedoch nach 6 Monaten, an ihn zurücksenden.
3.
Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Werden Fotografien trotz Mahnung nicht zurückgesandt, so ist der
Fotograf berechtigt, eine Verlustgebühr in Höhe von € 500.- pro Unikat und €
250,. Pro Duplikat zu erheben.
§ 7 Leistungs- und Abgabetermine
1.
Leistungs- und Abgabetermine sind nur verbindlich, wenn diese
vom Auftraggeber
schriftlich mitgeteilt und vom
Fotografen akzeptiert werden.
2.
Gerät der Fotograf in Verzug, so ist ihm zunächst eine
Nachfrist zu setzen.
Nachfruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. Ein daneben möglicher
Verzugsschaden ist der Höhe nach auf die
Hälfte des Fotografenhonorares
begrenzt.
§ 8 Abnahme, Beanstandungen
1.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen bzw.
der gelieferten Werke (Daten) unverzüglich untersuchen.
2.
Die Werke des Fotografen gelten als abgenommen, wenn nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Empfang dieser Werke Mängelrügen schriftlich
angezeigt werden.
3.
Bei berechtigten Mängelrügen ist der Fotograf nach seiner
Wahl, unter Ausschluß der Gesetzlichen Gewährleistungen, zur Nachbesserung
und/oder Nachlieferung verpflichtet.
4.
Mängel an einem Teil des gelieferten Materials berechtigt
nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung oder Lieferung.
5.
Der Fotograf haftet im übrigen nur für Mängel technischer Art
(z.B.Unschärfe, Unterbelichtung etc.) für angebliche Mängel im Hinblick auf die
ästhetische Gestaltung haftet der Fotograf nicht.
§ 9 Vergütung, Fälligkeit
- Die
vereinbarten Honorare stellen Nettobeträge zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer
dar.
- Die
Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Erhalt des Fotomaterials fällig.
- Bei
Fristüberschreitungen werden Zinsen berechnet in Höhe von 4% über dem
jeweils aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Weitere Ansprüche,
insbesondere aus Verzug, bleiben hiervon unberührt.
- Verlängert
sich der für die Durchführung der fotografischen Arbeiten vorgesehene
Zeitraum durch Umstände, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so kann
der Fotograf einen am vereinbarten Honorar orientierte Nachvergütung
verlangen. Sagt der Auftraggeber nicht mindestens 48 Stunden vor einem
feste gebuchten Termin diesen Termin ab, kann der Fotograf ein
Ausfallhonorar in Höhe der Hälfte seines üblichen Tagessatzes verlangen.
§ 10 Nebenkosten
- Nebenkosten
und Sonderleistungen gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist zu Lasten
des Auftraggebers, es sei denn, diese Nebenkosten sind in der Kalkulation,
dem Auftrag oder dem vereinbarten Pauschalhonorar ausdrücklich enthalten.
- Der
Fotograf ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung gegebenenfalls
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen.
- Kosten
und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Auftraggebers entstehen, werden vom Auftraggeber erstattet, sofern nichts
anderes vereinbart worden ist.
§ 11 Kündigungen
Die Kündigung des Auftrages ist
bis zur Abnahme des Fotomaterials bzw. der sonstigen Leistungen berechtigt, den
Auftrag zu Kündigen. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muß sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was in folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendung erspart hat.
§ 12 Haftung
- Der
Fotograf bemüht sich, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen
Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt zu erbringen. Gleichwohl haftet er
nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, und zwar auch für Schäden an
überlassenen Aufnahmegegenständen, Requisiten etc. der Ersatz mittelbarer
Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
- Der
Fotograf haftet nicht für ein Verschulden seiner Erfüllugsgehilfen.
- Gehen
die auf dem Versandwege verloren, so berührt dies den Vergütungsanspruch
des Fotografen nicht. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des
Arbeitsmaterial (Fotos, CD´s etc.) gehen in dem Augenblick auf den
Auftraggeber über, in dem der Fotograf das von ihm ersetzte Material der
Post, einem Kurier oder sonstigen Transportpersonen übergibt.
§ 14 Belegexemplare
Der Fotograf erhält von
sämtlichen Vervielfältigungsstücken seiner Werke jeweils 3 Belegexemplare, die
auf Kosten des Auftraggebers binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung bzw. Nutzung
übersandt werden.
§ 15 Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche ist Solingen.
- Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung
der Schriftform. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
bestätigt werden.
- Durch
die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.