§1 Allgemeine Geltungsbereich

      1.   Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen aus schließlich auf der Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle  zukünftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich und vereinbart worden sind. Entgegenstehende oder wiedersprechende AGB werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde  ausdrücklich  und schriftlich zugestimmt. Diese AGB´ gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender  Bedingungen der Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.

      2.   Auf sämtliche Leistungen und Werke des Fotografen finden die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), insbesondere § 31 Abs.5 UrhG, sowie die Vorschriften der §§631 ff. BGB (Werkvertrag) unmittelbare oder entsprechende Anwendung.

 

§2 Urheberrecht

  1. Sämtliche Werke des Fotografen, wie z.B. Fotografien, gleich in welcher Entwicklungsstufe, Z.B. Abzüge, Dias, Negative, Digitalisierte-, oder Digital- erstellte Werke, sonstige Entwürfe, wie alle anderen Leistungsergebnisse sind urheberrechtlich geschützte Werke i.s.d. § 2 UrhG. Dies gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Werke nicht die Schöpfungshöhe i.s.d. § 2 UrhG besitzen. Die Werke des Fotografen dürfen daher weder im Original noch in Form von Reproduktionen ohne die Zustimmung des Fotografen genutzt werden. Jede Veröffentlichung, Nachahmung oder Bearbeitung des Werke (vollständig oder teilweise) ist ohne Zustimmung des Fotografen unzulässig.
  2. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründet kein Miturheberrecht und keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Honorares.

 

§ 3 Nutzungsrechte, Copyright

  1. Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Copyright) nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Sämtliche darüber hinausgehenden Nutzungsrechte („buy-outs“, also räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte) verbleiben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beim Fotografen.
  2. Die Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

 

 

§ 4 Elektronische Bildverarbeitung

            Jede Form der elektronischen Bildverarbeitung (insbesondere Digitalisierung u.ä.), jede damit verbundene Änderung oder Bearbeitung der erhaltenen Werke. Jede Speicherung auf digitalen oder analogen Speicher- und Wiedergabemedien, die Übertragung auf externe Datenträger (z.B. CD-Rom, MD, Disketten etc.), die Verwendung von Teilen des gelieferten Bildmaterials zur Herstellung neuer digitaler Bilder sowie jede Archivierung der erhaltenen Werke bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

 

 

§ 5 Urhebervermerk; Belegexemplare

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich – sofern nicht anders vereinbart ist – jede Veröffentlichung der Werke des Fotografen mit einem eindeutigen Urhebervermerk (§ 13 UrhG) zu versehen, und zwar in der Form, daß kein Zweifel an der Zuordnung zu dem jeweiligen Bild entstehen kann.
  2. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, so kann der Fotograf einen 100%-tigen Verletzerzuschlag zu seinem Honorar verlangen.

 

 

 

§ 6 Eigentum, Rückgabe des Bildmaterials

1.     An sämtlichen Werken überträgt der Fotograf nur die jeweiligen Nutzungsrechte. Das      

      Eigentum an diesen Werken verbleibt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, beim 

             Fotografen.

2.     Die Originale sind daher auf Wunsch des Fotografen nach ihrer Nutzung, spätestens jedoch nach 6 Monaten, an ihn zurücksenden.

3.     Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Werden Fotografien trotz Mahnung nicht zurückgesandt, so ist der Fotograf berechtigt, eine Verlustgebühr in Höhe von € 500.- pro Unikat und € 250,. Pro Duplikat zu erheben.

 

 

§ 7 Leistungs- und Abgabetermine

1.     Leistungs- und Abgabetermine sind nur verbindlich, wenn diese vom Auftraggeber   

      schriftlich mitgeteilt und vom Fotografen akzeptiert werden.

2.     Gerät der Fotograf in Verzug, so ist ihm zunächst eine Nachfrist zu setzen.     

      Nachfruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag   

      zurücktreten. Ein daneben möglicher Verzugsschaden ist der Höhe nach auf die  

      Hälfte des Fotografenhonorares begrenzt.

 

 

§ 8 Abnahme, Beanstandungen

1.      Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen bzw. der gelieferten Werke (Daten) unverzüglich untersuchen.

2.      Die Werke des Fotografen gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang dieser Werke Mängelrügen schriftlich angezeigt werden.

3.      Bei berechtigten Mängelrügen ist der Fotograf nach seiner Wahl, unter Ausschluß der Gesetzlichen Gewährleistungen, zur Nachbesserung und/oder Nachlieferung verpflichtet.

4.      Mängel an einem Teil des gelieferten Materials berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung oder Lieferung.

5.      Der Fotograf haftet im übrigen nur für Mängel technischer Art (z.B.Unschärfe, Unterbelichtung etc.) für angebliche Mängel im Hinblick auf die ästhetische Gestaltung haftet der Fotograf nicht.

 

 

§ 9 Vergütung, Fälligkeit

  1. Die vereinbarten Honorare stellen Nettobeträge zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer dar.
  2. Die Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Erhalt des Fotomaterials fällig.
  3. Bei Fristüberschreitungen werden Zinsen berechnet in Höhe von 4% über dem jeweils aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Weitere Ansprüche, insbesondere aus Verzug, bleiben hiervon unberührt.
  4. Verlängert sich der für die Durchführung der fotografischen Arbeiten vorgesehene Zeitraum durch Umstände, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so kann der Fotograf einen am vereinbarten Honorar orientierte Nachvergütung verlangen. Sagt der Auftraggeber nicht mindestens 48 Stunden vor einem feste gebuchten Termin diesen Termin ab, kann der Fotograf ein Ausfallhonorar in Höhe der Hälfte seines üblichen Tagessatzes verlangen.

 

 

 

§ 10 Nebenkosten

  1. Nebenkosten und Sonderleistungen gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, diese Nebenkosten sind in der Kalkulation, dem Auftrag oder dem vereinbarten Pauschalhonorar ausdrücklich enthalten.
  2. Der Fotograf ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung gegebenenfalls notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
  3. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftraggebers entstehen, werden vom Auftraggeber erstattet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

 

 

§ 11 Kündigungen

Die Kündigung des Auftrages ist bis zur Abnahme des Fotomaterials bzw. der sonstigen Leistungen berechtigt, den Auftrag zu Kündigen. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was in folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendung erspart hat.

 

 

§ 12 Haftung

  1. Der Fotograf bemüht sich, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt zu erbringen. Gleichwohl haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, und zwar auch für Schäden an überlassenen Aufnahmegegenständen, Requisiten etc. der Ersatz mittelbarer Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
  2. Der Fotograf haftet nicht für ein Verschulden seiner Erfüllugsgehilfen.
  3. Gehen die auf dem Versandwege verloren, so berührt dies den Vergütungsanspruch des Fotografen nicht. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Arbeitsmaterial (Fotos, CD´s etc.) gehen in dem Augenblick auf den Auftraggeber über, in dem der Fotograf das von ihm ersetzte Material der Post, einem Kurier oder sonstigen Transportpersonen übergibt.

 

 

 

§ 14 Belegexemplare

Der Fotograf erhält von sämtlichen Vervielfältigungsstücken seiner Werke jeweils 3 Belegexemplare, die auf Kosten des Auftraggebers binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung bzw. Nutzung übersandt werden.

 

 

§ 15 Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Solingen.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  3. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.